Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen- und Geräten- Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Inhalt
Das Vermieten von Geräten, Werkzeugen, Anhängern und Maschinen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden allgemeinen Mietbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Vermieter die Vermietung vorbehaltlos ausführt. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen werden. Unsere Angebote können von uns bis zur Annahme durch den Mieter jederzeit widerrufen werden. Dies kann telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Nur der Inhaber ist berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Mietvertrag, und diesen Allgemeinen Mietbedingungen, abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen. Alle in Mietpreislisten, Internetseiten, Newslettern und Anzeigen angegebenen Inhalte über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit Sie nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt werden. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, bleiben die übrigen Vertragsinhalte davon unberührt.
2. Versicherung
Der Vermieter erhebt eine je nach Mietgegenstand festgelegte Kaution, es sei denn die Kaution wird im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Die Höhe der Kaution ist nach Maschinenwert gestaffelt und wird im Mietvertrag gesondert aufgeführt. Bei Diebstahl oder Beschädigung der Maschine wird die Kaution einbehalten und mit etwaigen weiteren Schadensersatzansprüchen des Vermieters verrechnet. Der Mieter haftet unter anderem auch für Reifenschäden und Verschmutzungen, sowie bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
3. Übergabe
Der Mieter wird sorgfältig in die Bedienung eingewiesen und auf die besonderen Unfallverhütungsvorschriften hingewiesen. Dem Mieter wird die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand vor der Abholung zu untersuchen bzw. durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Die Parteien erstellen ein Übernahmeprotokoll, das von dem Mieter zu unterzeichnen ist. Der Mieter hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Vermieter schriftlich anzuzeigen, soweit die Mängel nicht schon in dem Übernahmeprotokoll festgehalten sind. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel sodann nicht mehr rügen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein neuwertiges Mietgerät, es wird in dem Zustand überlassen wie es steht und liegt. Verbrauchsmaterialien wie Bohrer, Schleifscheiben etc. gehören nicht zum Mietumfang und können separat gekauft werden. Ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien (z.B. Diamantscheiben), die bei Rückgabe nach dem Verschleiß in 1/10 mm abgerechnet werden.
4. Stehtage
Freimeldungen werden nicht gewährt und gelten als volle Miettage.
5. Rückgabetermin
Die Maschine ist mindestens ½ Tag vor Ende der Mietzeit beim Vermieter abzumelden und ist vom Mieter so bereitzustellen, dass sie ohne fremde Hilfe abgeholt werden kann, sofern hier der Vermieter die Abholung beauftragt. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer ausführlichen späteren Zustandsüberprüfung durch den Vermieter, soweit der Mieter bei Rückgabe/Abholung auf der Baustelle des Mieters keine sofortige Untersuchung fordert. Bei nicht termingerechter Rückgabe erfolgt eine Nachberechnung zum Tagesmietpreis. Eine vom Mieter gewünschte Verlängerung der Mietzeit ist dem Vermieter mindestens 3 Tage vorher mitzuteilen.
Eine Freimeldung oder Rückgabe der Maschinen vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hat keine Auswirkung auf den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Mietpreis. Der Mietpreis bleibt in jedem Fall unverändert. Auch wenn die Maschine nur einen Teil von dem vereinbarten Mietzeitraum genutzt wurde und früher als vereinbart zum Abtransport freigeben wird. (z.B. Sie haben die Maschine für 1 Woche gemietet aber nur 3 Tage benötigt).
6. Schäden
Beschädigte, unbrauchbar gewordene oder nicht zurück gelieferte Maschinen werden ohne weitere Benachrichtigung des Mieters zu dessen Lasten auf schnellstem Weg behoben oder neu beschafft. Der Vermieter hat keine Haftpflicht gegen Beschädigungen Dritter.
7. Gefahrübergang
Geht ab Mietbeginn auf den Mieter über.
8. Betriebsmittel
Das Gerät wird mit vollem Kraftstofftank übergeben und ist nach Ablauf der Mietdauer vollgetankt zurückzugeben. Kosten für Betriebsmittel gehen zu Lasten des Mieters.
9. Endreinigung
Die Geräte müssen gereinigt zurückgegeben werden. Kann der Mieter die Reinigung nicht übernehmen oder ist die Reinigung unzureichend ausgeführt, wird das Mietgerät durch den Vermieter gereinigt und der Aufwand dem Mieter in Rechnung gestellt.
10. Mietkosten
Der Mietpreis incl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer ist in bar oder durch Banküberweisung auf das Konto des Vermieters zu bezahlen. Die Zahlung hat nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Der Vermieter ist berechtigt den zu erwartenden Mietzins im Voraus zu verlangen. Unsere Preise sind Bruttopreise incl. der in Deutschland gültigen MwSt. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Tag. Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden zugrunde gelegt. Bei höheren Stundenleistungen wird ein Zuschlag für jede weitere angefangene Stunde in Höhe einer 1/8 Tagesmiete berechnet. Wird ein geschlossener Vertrag vom Mieter nicht eingehalten, dann kann der Vermieter 25% des Mietpreises als Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung verlangen. Mieter und Vermieter haben das Recht die Höhe des Schadenersatzanspruchs nachzuweisen.
11. Rückholrecht
Der Vermieter hat das Recht den Mietgegenstand unverzüglich auf Kosten des Mieters zu sich zurück zu holen, wenn
a) der Mieter nicht den vereinbarten Zahlungen nachkommt,
b) der Mieter oder ein Dritter für den Mieter Insolvenzantrag gestellt hat,
c) der Mietgegenstand nicht vorschriftsgemäß benutzt oder gewartet wird,
d) der Mieter den Einsatzort nicht bekannt gibt.
Der Vermieter hat das Recht die Maschine jederzeit beim Mieter in Augenschein zu nehmen.
12. Benutzung der Mietsache
- Der Mieter hat die beim Betrieb der Baumaschine geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu beachten.
- Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung oder Ersatz bei Verletzung der UVV durch den Mieter.
- Der Mieter hat täglich Öl- und Wasserstände und den festen Sitz von Schrauben zu kontrollieren.
- Das Mietgerät nicht unter Einfluss alkoholischer Getränke oder sonstiger betäubender Mittel zu bedienen.
- Das Mietgerät vor Überanspruchung zu schützen.
- Das Mietgerät mit den zugelassenen Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe etc.) zu betreiben.
- Das Mietgerät vor dem Zugriff Dritter, insbesondere nicht eingewiesenen Personals, bzw. von Kindern zu schützen.
- Das Mietgerät gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung Dritter sowie gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
- Den Vermieter unverzüglich über einen Diebstahl, Beschädigung oder unberechtigte Nutzung Dritter zu unterrichten und unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeistelle zu erstatten.
13. Mängel
Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bei Übergabe unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen. Bei Verstreichen einer dem Vermieter diesbezüglich gesetzten angemessenen Nachfrist steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vermieter das Verstreichen der Frist zu vertreten hat. Das Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter. Zeigt sich zu Beginn oder während des Mietverhältnisses ein Mangel, der zur Funktionsuntüchtigkeit des Mietgegenstandes führt, verlängert sich die Mietdauer um den Zeitraum der Funktionsuntüchtigkeit, wenn der Mieter seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelanzeige nachgekommen ist. Für den Zeitraum der Verlängerung des Mietverhältnisses besteht keine Verpflichtung des Mieters, Miete zu entrichten. Tritt ein Mangel an der Maschine ein, der zur
Funktionsuntüchtigkeit des Mietgegenstandes führt, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung – mit Ausnahme bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung – für Kosten, die aus dem Stillstand der Maschine resultieren.
14. Reparaturkosten
Reparaturen durch den Mieter oder eines von Ihm beauftragten Unternehmens bedürfen immer der Zustimmung des Vermieters. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab. Wurde der Schaden am Mietgegenstand durch Dritte verursacht, tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Schädiger ab.
15. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Sitz des Vermieters vereinbart.
Gerüst- und Baumaschinenverleih Krall * HANDWERKLICHE DIENSTLEISTUNGEN -TECHNIKERBETRIEB-
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