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Bedingungen für die Bau- und Möbelmontage- ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Allen unseren Angeboten, Verkäufen und Lieferungen liegen unsere nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) zugrunde.

2. Der Auftraggeber erkennt durch seine Unterschrift auf dem Vertragsformular die AGB als maßgebend und bindend an.

3. Sind die AGB dem Auftraggeber nicht mit dem Angebot zugegangen oder werden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn der Auftraggeber sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müsste.

4. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

5. Abweichungen von den AGB und Nebenabreden bedürfen der Textform.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss-Bestätigungsschreiben

1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Aufträge sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen. Mündliche Abreden gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das unsrige.

5. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Fertigstellung, so hat er die erbrachten Leistungen voll zu zahlen.

§ 3 Haftung für Material, Konstruktion und Planung

1. Für Werkstoffe gelten die DIN-Normen oder handelsübliche Begriffe, sowie die anerkannten Richtlinien der Fachverbände. Alle Aufträge werden in handelsüblicher Beschaffenheit ausgeführt.

2. Wir haften nicht für die Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster, Maße und dergl.) ergeben. Jede nachträgliche, durch den Auftraggeber veranlasste Änderung der Konstruktion, der Maße oder der Beschläge wird gesondert berechnet.

3. Die zu unserem Angebot erstellten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur verbindlich, wenn sie auch als verbindlich bezeichnet werden. Der Auftraggeber hat die ihm von uns vorgelegten Zeichnungen unverzüglich in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Maße, zu überprüfen, sie mit den örtlichen Baumaßnahmen zu vergleichen und unterschrieben an uns zurückzusenden. Bei der Überprüfung festgestellte Unstimmigkeiten, auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis, sind uns sofort schriftlich bekannt zugeben. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung an uns, so trägt er allein die volle Verantwortung für alle, sich aus den Unstimmigkeiten ergebenden Folgen. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, falls sie nicht innerhalb einer Woche zurückgesandt werden oder Gegenteiliges mitgeteilt wird.

4. Muster gelten als ungefähre Typenmuster. Die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck ist vom Auftraggeber zu prüfen.

5. Änderungen nach dem Stand der Technik bleiben vorbehalten.

6. An von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie den mit gesandten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Empfänger darf diese ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 25% des im Angebot oder Kostenvoranschlag ausgewiesenen Angebotspreises fällig.

§ 4 Erfüllungsort und Preise, Preisveränderungen, Auslandsgeschäfte

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist, soweit es sich aus dem Liefervertrag nicht anders ergibt, das jeweilige Lieferwerk der Auftragnehmerin.

2. Gegenüber Kaufleuten sind unsere Preise freibleibend und werden ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen. Erst mit der Erstellung der Rechnung wird unser Preis bindend. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind wir für die Dauer von 4 Wochen an unsere Preise gebunden. Gegenüber Verbrauchern wird die Mehrwertsteuer in unserem Angebot ausgewiesen. Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes berechtigt uns, den Endpreis entsprechend anzupassen.

3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 6 Monate vorliegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.

4. Eine Preisgarantie übernehmen wir nur bei besonderer schriftlicher Bestätigung.

5. Bei Auslandsgeschäften außerhalb des Euroraumes wird der jeweilige Tageskurs zuzüglich eines 3%-igen Zuschlages für das Währungsrisiko angesetzt. Die auf den Nettopreis entfallenden Steuern zum Zeitpunkt der Ausführung sowie die Verpackungs- und Versandkosten sowie etwaige Zölle etc. sind vom Auftraggeber zu tragen.

6. Bei Aufträgen ohne Preisangaben, werden diese zu den jeweils gültigen Tagespreisen ausgeführt. Eine Klausel „wie gehabt“, bezieht sich stets nur auf die Qualität, nie auf den Preis.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Bei Material- und Warenlieferungen sind die Zahlungen per Vorkasse ohne Abzug zu leisten. Alle anderen Zahlungen sind soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, ohne Abzug innerhalb sieben Tagen zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur möglich, soweit er auf dem Rechnungsoriginal zugelassen ist.

2. Verrechnung: Eingehende Zahlungen werden stets auf die ältere Schuld angerechnet.

3. Aufrechnung: Mit nicht von uns anerkannten Gegenansprüchen darf weder aufgerechnet, noch die Zahlung deswegen zurückgehalten werden.

4. Wechsel: Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns. Zahlungen durch Wechsel gelten erst nach Einlösung der Gutschrift bei unseren Geldinstituten als Zahlungseingang. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Ist Wechselzahlung vereinbart, gelten die allgemeinen Bedingungen der Banken. Wechselsteuer und Diskontspesen gehen in Höhe von mindestens 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für die 30 Tage überschreitende Laufzeit zu Lasten des Auftraggebers.

5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall auch ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten.

6. Gerät der Auftraggeber in Vermögensverfall bzw. wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die geeignet ist, die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers zu gefährden, so können Rabatte und sonstige Vergünstigungen widerrufen werden. In einem solchen Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, noch offenstehende Leistungen zu verweigern, bis eine geforderte angemessene Vorauszahlung erfolgt oder Sicherheiten geleistet werden, unbeschadet weiterer gesetzlicher Möglichkeiten. Weigert sich der Auftraggeber oder lässt er eine gesetzte Frist verstreichen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Mängelrügen und Beanstandungen berühren die Zahlungsfrist nicht und berechtigen auch zu keinen Einbehalten.

§ 6 Liefertermine

1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Textform. Vereinbarte Lieferfristen beginnen vom Tage der schriftlichen, technischen und kaufmännischen Klarstellung des Auftrages an.

2. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist kann der Auftraggeber, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen, nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten, sofern den Auftragnehmer ein Verschulden wegen des Fristablaufs trifft.

3. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. Bei Lieferverzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Vorlieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren schwerwiegenden Ereignissen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und eine angemessene Nachlieferungsfrist, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche herleiten könnte.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lieferung bis zur Bewirkung der vereinbarten Gegenleistung oder der Leistung entsprechender Sicherheiten zu verweigern, wenn dem Auftragnehmer ein bei Vertragsschluss bestehender erheblicher Rückstand des Auftraggebers oder seine schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsabschluss bekannt wird oder sich seine Vermögenslage verschlechtert.

5. Teillieferungen sind zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 7 Beschaffenheit, Gewährleistung und Haftung

1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls der Auftragnehmer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u. ä. des Auftraggebers zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Vereinbarte Beschaffenheiten im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch den Auftragnehmer, es sei denn, dass eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder durch Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Bedienung, insbesondere Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanleitungen entstehen, steht der Auftragnehmer ebensowenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Auftragnehmers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter, besonders, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Insbesondere sind Interferenzerscheinungen bei lsolierglas und Glasbruch nach dem Einbau keine Mängel und von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich nach seiner Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden.

4. Mängel oder Abweichungen von einer eventuellen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie müssen spätestens sieben Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich reklamiert werden. Bei äußerlich sichtbaren oder bei ordnungsgemäßer Benutzung erkennbaren Mängeln oder Abweichungen muss die Rüge spätestens sieben Tage nach Beendigung der Montage erfolgen. Andernfalls sind alle diesbezüglichen Ansprüche verwirkt. Die beanstandeten Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereitzuhalten und ggf. auch auf Verlangen des Auftraggebers zur Untersuchung zu überlassen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Ansprüche aus.

5. Die Gewährleistung für die durch uns montierten Bauelemente beträgt 2 Jahre. Teile, die als Zukaufteile im Angebot ersichtlich sind, unterliegen der Gewährleistungsfrist unserer Lieferanten. Für Profile, Glas und Beschläge gelten ebenfalls die Gewährleistungsfristen unserer Lieferanten, soweit die Wartungs- und Bedienungsanleitungen beachtet werden. Für Elektroteile, wie Motorantriebe, Lüftungsanlagen, Steuerungen etc. beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Für Sonnenschutzanlagen, wie z. B. Markisen, Faltstores etc. sowie die dazugehörigen Antriebe, beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls zwei Jahre.

6. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Bedingungen getroffenen Regelungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen und bei Anbahnung des Schuldverhältnisses und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den Vertrags typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Dies gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von vereinbarten Beschaffenheiten, wenn und soweit die Vereinbarung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern."

§ 8 Montage

1. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Können trotz Bestellung unseres Bautrupps, durch rechtliche oder tatsächliche Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Elemente nicht eingebaut werden, so hat der Auftraggeber die Kosten der vergeblichen Anfahrt zu erstatten. Weiterhin berechnen wir die Kosten für bauseits veranlasste Montageunterbrechungen und dadurch notwendige, erneute Anfahrten der Monteure.

2. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste, sowie Anschluss der Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser sind bauseits ohne Berechnung zu stellen.

3. Mauer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits termingerecht ohne Kosten für den Auftragnehmer durchzuführen. Die erforderlichen Hilfskräfte sind in ausreichender Zahl kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen. Zur Lagerung von Materialien, Lieferungsteilen und Werkzeugen ist uns ein verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, wenn die Montage länger als einen Arbeitstag dauert.

§ 9 Gefahrübergang 

Versand 1. Im Falle der Versendung unserer Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen.

2. Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder unseres Lagers, geht jede Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges der Sache auf den Auftraggeber über. Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers verschoben, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Transportbereitschaft auf ihn über.

3. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches, schriftliches Verlangen des Auftraggebers verpflichtet. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 10 Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Auftragnehmerin, bis zur völligen Bezahlung aller ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen, auch der künftigen und solcher aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo.

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Auftraggeber erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird entsprechend dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer an der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Auftragnehmers dient. Eine Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren durch den Auftraggeber richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Auftragnehmers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware gilt.
3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Wird die Ware gleichwohl veräußert, tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an den Auftragnehmer ab. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung zusammen mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Auftragnehmers.

4. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

5. Falls der Auftragnehmer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

6. Bei Insolvenz bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörenden oder sich in ihr befindlichen, vom Auftragnehmer gelieferten, auch bereits vom Auftraggeber bezahlten Waren bis zur Erfüllung sämtlichen Forderungen des Auftragnehmers. Stellt der Auftraggeber seine Zahlung ein, bevor er dem Auftragnehmer die gelieferten Waren bezahlt hat, steht dem Auftragnehmer nach §§ 47, 48 InsO das Recht zu, die Ware auszusondern bzw. Ersatzaussonderung zu verlangen.

§11 Rechtswahl, Streitbeilegung und Gerichtsstand

1.Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen. An außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG nehmen wir nicht teil. Das Amtsgericht Lebach ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, soweit gesetzlich zulässig, für alle Streitigkeiten sachlich und örtlich zuständig. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Der Gerichtsstand Amtsgericht Lebach gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§12 Salvatorische Klausel

1. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit unberührt.

 

Gerüst- und Baumaschinenverleih Krall * HANDWERKLICHE DIENSTLEISTUNGEN -TECHNIKERBERIEB-

Kirchenstraße 75 * 66793 Saarwellingen- Reisbach * Tel.: 06838/ 970747 * Fax.: 06838/ 970746 * Mobil: 0160/ 2847285 * Mail: info@geruest-saarland.de

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